Artikel 7 bezieht sich auf die Gesundheitstechnologien, die gemeinsamen klinischen Bewertungen unterliegen. Da in Artikel 7(1) der HTAR auf andere europäische Verordnungen verwiesen wird um anspruchsberechtigte Arzneimittel und Medizinprodukte zu identifizieren, kann es schwierig sein zu verstehen welche spezifischen Gesundheitstechnologien dem JCA unterliegen.