Welche Gesundheitstechnologien kommen für eine gemeinsame wissenschaftliche Konsultation in Frage?
Abschlussbedingungen
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Ob Gesundheitstechnologien für gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen infrage kommen, hängt von zwei Kriterien ab:
- Erstens muss die Gesundheitstechnologie voraussichtlich Gegenstand einer späteren gemeinsamen Klinikbewertung gemäß Artikel 7 Absatz 1 sein. Dazu gehören Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika mit klar definierten Zulassungen und Klassifizierungen.
- Zweitens müssen sich klinische Studien und klinische Prüfungen im Zusammenhang mit der Gesundheitstechnologie noch in der Planungsphase befinden (Artikel 16 Absatz 2).