Ob Gesundheitstechnologien für gemeinsame wissenschaftliche Konsultationen infrage kommen, hängt von zwei Kriterien ab:

  • Erstens muss die Gesundheitstechnologie voraussichtlich Gegenstand einer späteren gemeinsamen Klinikbewertung gemäß Artikel 7 Absatz 1 sein. Dazu gehören Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika mit klar definierten Zulassungen und Klassifizierungen.
  • Zweitens müssen sich klinische Studien und klinische Prüfungen im Zusammenhang mit der Gesundheitstechnologie noch in der Planungsphase befinden (Artikel 16 Absatz 2).