In diesem Dokument wird der Begriff Koordinierungsgruppe (KG) verwendet, um sich auf die Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten für HTA zu beziehen.

Die Koordinierungsgruppe für die Bewertung von Gesundheitstechnologien wird in Artikel 3 der HTAR eingerichtet. Die Koordinierungsgruppe besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Diese Gruppe ist für die Überwachung der Arbeit zuständig, die von Untergruppen nationaler Vertreter für bestimmte Arten von Arbeiten durchgeführt wird (z. B. JSC, JCA oder methodische Leitlinien).

Einrichtung der Koordinierungsgruppe:

  • Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Mitglieder für die Gruppenleitung zu benennen und die Europäische Kommission über ihre gewählten Mitglieder sowie über alle späteren Änderungen zu informieren. (Art. 3)

Einrichtung der Untergruppen:

  • Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe ernennen ihre jeweiligen Mitglieder für die Untergruppen . Diese verfügen über ausreichende Fachkenntnisse zur Leitung von JSCs und JCAs. Jeder Mitgliedstaat hat in diesen Untergruppen eine Stimme.
  • Die Mitglieder der Untergruppen ernennen ad hoc oder dauerhaft Vertreter mit der erforderlichen Sachkenntnis und informieren die Kommission über ihre Ernennung sowie über sämtliche späteren Änderungen.

Leitung und Sekretariat:

  • Die Kommission unterstützt die Arbeit der Leitliniengruppe und fungiert als deren Sekretariat (Artikel 28).

Um die Inklusivität und Transparenz der gemeinsamen Arbeit zu gewährleisten, muss die KG ein geeignetes Spektrum an Interessenorganisationen und Experten aktiv einbeziehen und konsultieren.